Satzung des Schiffsmodellbauclub Schwelm e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen
Schiffsmodellbauclub Schwelm e.V.
– nachstehend auch SMC Schwelm e.V. genannt –
Er hat seinen Sitz in Schwelm.
Er ist konfessionell und politisch vollkommen unabhängig.
Er hat die Aufgabe, die Freunde des Schiffmodellbaues zusammenzuführen, um in der
Gemeinschaft das Interesse am Schiffsmodellbau zu wecken und zu fördern. Gleichzeitig soll
durch Veranstaltungen für diesen Sport geworben werden.
Die Pflege des Teamgeistes und die Förderung der Jugendarbeit sind oberstes Gebot.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der SMC Schwelm e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Wahrnehmung eines Amtes oder einer Aufgabe innerhalb des Vereins erfolgt
ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste
oder Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen
Verhaltens.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die
Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens
beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der
Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.
Die gültigen Beiträge und Pflichten sind in der aktuellen Geschäftsordnung schriftlich
festgehalten.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch
Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt eine
Geschäftsordnung in der unter anderem auch die Vereinsbeiträge und weitere Vereinbarungen festgelegt sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und
vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für
den Auflösungsbeschluss ist einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), derzeit ansässig in 28199 Bremen, Werderstraße 2, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schwelm, den